Rapperswil SG 24.04.2021

Kundgebung wurde vom Stadtrat nicht bewilligt. Art. 22 Versammlungsfreiheit: 1. Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Fasnacht Guggenmusik

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Nur wer seine Wurzeln kennt, kann wachsen!

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